Ein positiver Beschluss der Lokalen Aktionsgruppe ist die Voraussetzung für die Förderung einzelner Projekte zur Umsetzung des Regionalen Entwicklungskonzepts. Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten:

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen des privaten Rechts,
  3. juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
  4. gemeinnützige juristische Personen.

Fördergegenstände

Entsprechend der Entwicklungsstrategie ergeben sich die folgenden Gegenstände zur Förderung:

  1. Konzepte und Studien sowie Analysen,
  2. Personalkosten für projektbezogen eingestelltes Personal zum Anschub und zur zeitweiligen Begleitung von Projekten (maximal ein Jahr),
  3. Investive Maßnahmen
  4. Bewegliches Vermögen
  5. Kooperationsprojekte (Anbahnung und Umsetzung) nach Maßgabe der künftigen Nds. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER,
  6. laufende Kosten und Sensibilisierung wie Kosten für das Regionalmanagement und die Geschäftsstelle (Personal- und Sachkosten), Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung der lokalen Akteure, Schulungen, Teilnahme an Schulungen, Veranstaltungen, Messen, Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der LEADER-Netzwerke
  7. Eigenleistungen nach Maßgabe der in den VO (EU) 1303/2013 Art. 69 genannten Bedingungen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Für die Zuwendungsempfänger gelten folgende Fördersätze:

ZuwendungsempfängerAnteil ELER-MittelAnteil nationale öffentliche MittelGesamtfördersatz
a. natürliche Personenbis zu 40 %bis zu 10 %maximal 50 %
b. juristische Personen des privaten Rechtsbis zu 40 %bis zu 10 %maximal 50 %
c. juristische Personen des öffentlichen Rechtsbis zu 70 % maximal 70 %*
d. gemeinnützige juristische Personenbis zu 64 %bis zu 16 %maximal 80 %*

* Der Gesamtfördersatz  beträgt 65 % bei Investitionen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der VO(EU) 2115/2021 vom 06.12.2021 /StrategieplanVO – veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L435, unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen).

Die genannten Fördersätze betreffen zuerst die ELER-Mittel. Ihnen ist stets eine Kofinanzierung aus öffentlichen nationalen Mitteln in Höhe von 25 % des ELER-Fördersatzes hinzuzurechnen. Daher wurden bei den Zuwendungsempfängern a., b. und d. jeweils die zusätzlich notwendigen öffentlichen Mittel angegeben. Bei ihnen erfolgt die Finanzierung der öffentlichen Mittel aus dem Kofinanzierungspool der LEADER-Region „Elm-Schunter“, der im Laufe des Jahres 2023 eingerichtet wird. Bei den öffentlichen Zuwendungsempfängern (c.) ersetzen die eingesetzten Eigenmittel den Anteil der öffentlichen Mittel.

Kooperationsvorhaben im Rahmen der gebietsübergreifenden und/oder transnationalen Zusammenarbeit, werden bei allen Zuwendungsempfängern gemäß ihren unterschiedlichen Fördersätzen gefördert (mit der Ausnahme, dass der Gesamtfördersatz  65 % bei Investitionen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der VO(EU) 2115/2021 vom 06.12.2021 /StrategieplanVO beträgt – veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L435, unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen). Die Anbahnung für Kooperationsvorhaben wird mit max. 2.500 Euro gefördert.

Für die Zuwendungsempfänger a. und d. gelten jeweils 2.500 Euro als Mindestfördersumme. Für Zuwendungsempfänger b. und c. gelten 10.000 Euro als Mindestfördersumme, mit Ausnahme der Anbahnungs- und Projektkosten bei der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit oder transnationalen Kooperationen.

Die maximale Höhe der Zuwendungen (Höchstförderungen) bei den einzelnen Teilzielen in den sechs Handlungsfeldern richtet sich nach der Art des jeweiligen Fördergegenstandes. Sie betreffen alle Zuwendungsempfänger.

FördergegenstandMaximale Zuwendungshöhe
Konzepte und Studien sowie Analysen50.000 €
Personalkosten (maximal 1 Jahr)50.000 €
Investive Maßnahmen100.000 €
Bewegliches Vermögen50.000 €
Kooperationsprojekte: Anbahnung / Durchführung2.500 € / 100.000 €
Eigenleistungen10.000 €

Besondere Festsetzungen

Die Lokale Aktionsgruppe hat sich mit weiteren Aspekten befasst, mit der sie die Förderung ihrer Projekte steuern will. Hierzu sind folgende Festsetzungen und Klarstellungen getroffen worden:

  1. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung.
  2. In einzelnen Fällen und mit besonderer Begründung können die o.g. maximalen Zuwendungshöhen um bis zu 100 % erhöht werden. Eine Erhöhung ist denkbar, wenn das Projekt in mindestens fünf der festgelegten qualitativen Kriterien des Bewertungsbogens durch die Mitglieder der Steuerungsgruppe mit „sehr hoch“ oder „hoch“ eingestuft wurde, darunter zwingend erforderlich das Kriterium „Das Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung des Regionalen Entwicklungskonzepts“. Darüber entscheidet die LAG im Einzelfall durch gesonderten Beschluss.
  3. Die Förderung von Eigenleistungen ist ausschließlich in Form von Materialkosten nur bei gemeinnützigen, eingetragenen Vereinen sowie in Einzelfällen bei sozialen Initiativen, wie z. B. Jugendprojekten, möglich.
  4. Projekte in der städtisch geprägten Ortslage von Königslutter am Elm mit über 10.000 Einwohnern werden gefördert, da sich ein inhaltlicher Bezug zur Region Elm-Schunter ableiten lässt und die Ortslage selbst als Grundzentrum für den umgebenden ländlichen Raum festgesetzt ist.
  5. Die Umsatzsteuer ist ausschließlich bei kommunalen Antragstellern förderfähig, sofern die Nichtberechtigung des Vorsteuerabzugs bescheinigt werden kann.
  6. Bei Fördergegenständen, die bauliche Aspekte umfassen können, ist allgemein die Lage in den Ortskernen sowie zwingend die örtliche Baukultur zu berücksichtigen. Ausnahmen sind im besonderen Einzelfall möglich und zu begründen.